Allgemein

Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.

 

Den für Sie zuständigen Gerichtsvollzieher erfahren Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle unter folgender Telefonnummer: 02642/9774-20.

Bei dem Amtsgericht Sinzig sind folgende Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tätig und wie folgt erreichbar:

Obergerichtsvollzieher Gregor Theisen

Telefon: 02691/933202
Telefax: 02691/933204
Mobil:   0175/5666247

Sprechzeiten:
dienstags 09.30 Uhr bis 10.30 Uhr (Amtsgericht Sinzig, Zimmer 13)
donnerstags 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr (telefonisch)
 

Obergerichtsvollzieherin Heike Montebaur

Telefon: 02651/7018356
Telefax: 02651/7018357
Mobil:   0170/4153448

Sprechzeiten:
montags 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr (Amtsgericht Sinzig, Zimmer 13)
dienstags  8.00 Uhr bis 10.00 Uhr (telefonisch)
 

Obergerichtsvollzieherin Patrizia Waschgler

Telefax: 02607/9740958
Mobil: 0176/60453539

Sprechzeiten:
freitags 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr (Amtsgericht Sinzig, Zimmer 13)
dienstags 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr (telefonisch)
 

Gerichtsvollzieherin Melanie Weinreich

Telefax: 02641/9163110
Mobil:   0176/69724391

Sprechzeiten:
mittwochs 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr (Amtsgericht Sinzig, Zimmer 13)

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.

Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).

Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.

Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.

Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.

  • Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
  • Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
  • Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein

Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO

Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke  elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.

Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.

Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden. 

Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.

Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.

  • Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
  • Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.