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Erbscheinsverfahren

"Optimiertes Erbscheinsverfahren - Erbschein 24"

 

Bei der Bezeichnung "Optimiertes Erbscheinsverfahren - Erbschein 24" handelt es sich um ein Projekt, das es sich zum Ziel setzt Erbscheine zeitnah nach Antragstellung zu erteilen und es den Antragstellerinnen und Antragstellern zu ersparen, mehrfach das Nachlassgericht aufsuchen zu müssen.

Dies setzt voraus, dass dem Gericht bei Antragstellung alle notwendigen Unterlagen und Erklärungen vorliegen und die Rechtslage eindeutig ist.

Das Nachlassgericht Sinzig ist für die Erteilung von Erbscheinen zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Sinzig hatte.

 

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt

Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die Erben. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, hat der Antragsteller für sämtliche Miterben beim Nachlassgericht anzugeben, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben.

 

Angaben und notwendige Unterlagen

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts als Erbnachweis.

Privatschriftliche Testamente sind im Original bei dem Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder
  • sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen, ggf. Adoptionsurkunden
  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
  • Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
  • Scheidungsurteil, soweit der Erblasser geschieden war.

 

Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache bei dem Nachlassgericht:

Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Zur Vermeidung von Wartezeiten wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen. Hierfür sowie im Allgemeinen erreichen Sie das Nachlassgericht unter der Telefonnummer 02642/9774-39 oder -49.

Termine für Erbscheinsanträge erhalten Sie nur nach telefonischer Vereinbarung.

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